BGBl. II Nr. 182/2026
Änderungen durch diese Kundmachung
2. Abschnitt
Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente
Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente
Paragraph 4 a,
Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz, Artikel 8, Absatz eins und 2 und Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die Paragraphen eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt.