BGBl. II Nr. 182/2026
Änderung der Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 3 (neu)
Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.
§ 5geändert3. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu)
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.