Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
- Ziffer einsSchlachten von Tieren;
- Ziffer 2Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen, Innereien und Schlachtnebenerzeugnissen;
- Ziffer 3Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
- Ziffer 4Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten;
- Ziffer 5Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern, Braten und Verpacken von Fisch oder Schalentieren aller Art;
- Ziffer 6Herstellen und Verpacken von Heimtierfutter auf der überwiegenden Basis von tierischen Ausgangsmaterialien;
- Ziffer 7Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 6;
- Ziffer 8Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 7 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch, Fleischprodukte oder Fischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 7
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.