Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- Ziffer eins„Gas“ Erdgas, erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen,
- Ziffer 2„CO2-Zertifikate“ CO2-Emissionszertifikate im Rahmen des unionsweiten Systems zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen,
- Ziffer 3„Gut“ Strom, Gas oder CO2-Zertifikate,
- Ziffer 4„Marktpreise“ die Preise für sämtliche Produkte an Großhandelsmärkten für das jeweilige Gut, die für den Lieferanten im Rahmen seiner Beschaffungs- und Absatzprognose relevant sind,
- Ziffer 5„Stichtag“ der jeweils für die Meldung an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 47, Absatz 3, ElWG herangezogene Tag des Datenstandes.