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BGBl. II Nr. 189/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Ratenzahlungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 28 Abs. 3 ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 189/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2026 § 3↗RIS↗

Form und Information

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.
  2. Absatz 2,Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ElWG berufen.
  3. Absatz 3,Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dabei sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf ihre Rechte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, erster Satz ElWG hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.