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BGBl. II Nr. 189/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Ratenzahlungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 28 Abs. 3 ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 189/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2026 § 5↗RIS↗

Anzahl und Höhe der Raten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber und Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
  2. Absatz 2,Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
  3. Absatz 3,Netzbetreiber und Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Nachzahlung, die aus einer Monatsrechnung resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten anzubieten.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten.
    3. Ziffer 3
      Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von vier aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in sonstigen begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.