BGBl. II Nr. 191/2026
Änderung der Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(32) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sicherheitsverwaltungsassistent bzw. Sicherheitsverwaltungsassistentin) zu bezeichnen.