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BGBl. II Nr. 192/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 192/2026× zu Backtechnologie-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Backtechnologie-Ausbildungsordnung 261 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.07.2025 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 129/2025 · danach: BGBl. II Nr. 192/2026 § 1↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 192/2026 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Backtechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.
(32) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.