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BGBl. II Nr. 192/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 192/2026× zu Backtechnologie-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Backtechnologie-Ausbildungsordnung 261 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 05.07.2019 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 188/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2026 § 11↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 192/2026 § 11↗RIS↗
Evaluierung Fachgespräch
§ 11.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2024 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen1) über die Überführung des Lehrberufes Backtechnologie in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Anmerkung
früher § 9
§ 11aufgehoben
in Kraft 05.07.2019 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 188/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2026 § 11↗RIS↗

Evaluierung

Paragraph 11,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2024 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Backtechnologie in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.