Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
BGBl. II Nr. 192/2026
Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 13,
- Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.