BGBl. II Nr. 194/2026
Änderung der Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(32) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Eventkaufmann bzw. Eventkauffrau) zu bezeichnen.