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BGBl. II Nr. 196/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2026× zu Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung 46 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2019 · danach: BGBl. II Nr. 196/2026 § 4↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 4↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachzeichnen und Wirtschaftsrechnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit „Basiskompetenzen“, „Farbveränderung und Fachgespräch Haarschnitt“, „Damenservice“, „Herrenservice“ und „Fachgespräch“.