BGBl. II Nr. 199/2026
Änderung der Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(32) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen.