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BGBl. II Nr. 199/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 199/2026× zu Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung 21 § 0↗RIS↗
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.05.2020 – 13.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 62/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2026 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 14.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 199/2026 § 4↗RIS↗
Evaluierung Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Industriekaufmann/Industriekauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
Schlagworte
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau, BGBl. II Nr. 11/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
Industriekauffrau
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(5) § 1 und die Paragraphenbezeichnung des 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung außer Kraft.
Anmerkung
früher § 5
§ 4aufgehoben
in Kraft 01.05.2020 – 13.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 62/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2026 § 4↗RIS↗

Evaluierung

Paragraph 4,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Industriekaufmann/Industriekauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.