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BGBl. II Nr. 200/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Installations- und Energietechnik (Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 200/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 200/2026 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Installations- und Energietechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Installations- und Energietechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Wasser und Wärme (H1)
    2. Ziffer 2
      Lüftung (H2)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, das Spezialmodul „Klima- und Automatisierungstechnik“ (S1) gewählt werden.
  4. Absatz 4,Die Hauptmodule können jeweils mit dem Spezialmodul kombiniert werden. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Energietechnik umfasst höchstens vier Lehrjahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Wasser und Wärme dauert dreieinhalb Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt vier Lehrjahre. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Lüftung dauert drei Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt dreieinhalb Lehrjahre.

Hauptmodule

Lehrjahre

Lehrjahre mit S1

H1

3,5

4

H2

3

3,5

  1. Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  2. Absatz 6,Hauptmodule und Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.