BGBl. II Nr. 200/2026
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Installations- und Energietechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Installations- und Energietechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
- Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- Ziffer einsWasser und Wärme (H1)
- Ziffer 2Lüftung (H2)
- Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, das Spezialmodul „Klima- und Automatisierungstechnik“ (S1) gewählt werden.
- Absatz 4,Die Hauptmodule können jeweils mit dem Spezialmodul kombiniert werden. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Energietechnik umfasst höchstens vier Lehrjahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Wasser und Wärme dauert dreieinhalb Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt vier Lehrjahre. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Lüftung dauert drei Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt dreieinhalb Lehrjahre.
Hauptmodule | Lehrjahre | Lehrjahre mit S1 |
H1 | 3,5 | 4 |
H2 | 3 | 3,5 |
- Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
- Absatz 6,Hauptmodule und Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Arbeitsgebiet
Paragraph 2,
Das Arbeitsgebiet der Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik umfasst insbesondere:
- Ziffer einsFachkräftebezogene Tätigkeiten in Installationsunternehmen, wobei das energieeffiziente und nachhaltige Versorgen von Gebäuden mit Energien wie Wasser, Wärme, Kälte oder Luft in den Bereichen Neubau, Umbau, Betrieb und Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist. Damit wird aktiv zur operativen Umsetzung der Energiewende zum Aufbau einer klimabewussten und energieeffizienten Gebäude- und Installationstechnik im Zusammenhang mit Wasser, Luft und Brennstoffen beigetragen. Dies erfordert auch grundlegende Kenntnisse zu Gebäudebestand und Haustechnik.
- Ziffer 2Für diese Tätigkeiten werden neben technisch anspruchsvollen handwerklichen Tätigkeiten auch der Umgang mit digitalen und nachhaltigen Technologien der Haus- und Gebäudeinstallationstechnik benötigt. Das Arbeitsgebiet der Fachkraft beinhaltet die Anwendung und Berücksichtigung nachhaltiger berufsspezifischer Technologien zur Verringerung von CO2-Emissionen, Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Dekarbonisierung, Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Optimierung von Lebenszyklen, klimabewusster Gebäude- und Installationstechnik und zum resilienten Bauen (green building). Dies schließt die Reparatur bestehender und die Reparaturfähigkeit neuer Systeme ein.
Berufsprofil
Paragraph 3,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Beruf Installations- und Energietechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
- Absatz 2,Hauptmodul Wasser und Wärme:
- Ziffer einsDie Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik – Hauptmodul Wasser und Wärme ist mit der Installation, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von installationstechnischen Anlagen der Gebäudetechnik betraut. Dazu zählen Anlagen zur Wasseraufbereitung, Sanitäranlagen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Gas- und Abgasanlagen und Heizungsanlagen (insbesondere für den ressourcenschonenden Betrieb mit erneuerbaren Energien). Weiters ist sie für die Automatisierung dieser Anlagen zuständig bzw. führt auch Änderungen und Erweiterungen an diesen Anlagen durch, um einen ressourcenschonenden und nachhaltigen Betrieb sicherzustellen.
- Ziffer 2Die Fachkraft ist für die technische Betreuung von installationstechnischen Anlagen der Gebäudetechnik verantwortlich. Dies beinhaltet die laufende Instandhaltung sowie das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen, um die Energieeffizienz zu erhalten.
- Ziffer 3Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft Leitungs- und Montagepläne sowie andere technische Unterlagen und bedient unterschiedliche Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
- Ziffer 4Zu ihren Aufgaben zählen weiters das Installieren, Prüfen, Dokumentieren und Inbetriebnehmen von Sicherheitseinrichtungen von Gas- und Abgasanlagen und Heizungsanlagen (insbesondere für den ressourcenschonenden Betrieb mit erneuerbaren Energien) zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch maßgeblich für die Sicherheit in Gebäudeanlagen als auch Haushalten mitverantwortlich.
- Absatz 3,Hauptmodul Lüftung:
- Ziffer einsDie Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik – Hauptmodul Lüftung ist mit der Installation, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von lüftungstechnischen Anlagen der Gebäudetechnik betraut. Dazu zählen Lüftungsanlagen und deren Komponenten. Weiters ist sie für die Automatisierung dieser Lüftungsanlagen zuständig bzw. führt auch Änderungen und Erweiterungen an Lüftungsanlagen durch, um einen ressourcenschonenden und nachhaltigen Betrieb sicherzustellen.
- Ziffer 2Die Fachkraft ist für die technische Betreuung von Lüftungsanlagen der Gebäudetechnik verantwortlich. Dies beinhaltet die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen, um die Energieeffizienz zu erhalten.
- Ziffer 3Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft Leitungs- und Montagepläne sowie andere technische Unterlagen und bedient unterschiedliche Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
- Ziffer 4Zu ihren Aufgaben zählen weiters das Installieren, Prüfen, Dokumentieren und Inbetriebnehmen von Sicherheitseinrichtungen von Lüftungsanlagen und Gas- und Abgasanlagen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch maßgeblich für die Sicherheit in Gebäudeanlagen als auch Haushalten mitverantwortlich.
- Absatz 4,Spezialmodul Klima- und Automatisierungstechnik:
- Ziffer einsDie Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik mit der Spezialisierung Klima- und Automatisierungstechnik ist mit der Installation, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Klimaanlagen betraut und automatisiert installations- oder lüftungstechnische Anlagen der Gebäudetechnik, um einen ressourcenschonenden und nachhaltigen Betrieb sicherzustellen. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen dieser Anlagen sowie Optimierungen der Automatisierungstechnik durch.
- Ziffer 2In ihren Zuständigkeitsbereich fällt auch die technische Betreuung dieser Anlagen. Dazu zählen das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen, um die Energieeffizienz zu erhalten.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- Ziffer einsBerufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Pünktlichkeit ein.
- Ziffer 2Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- Ziffer 3Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- Ziffer 4Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 4,
- Absatz eins,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind. Die zu vermittelnden Kompetenzen werden als Ausbildungsziele festgelegt.
- Absatz 2,Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Fachübergreifende Kompetenzbereiche
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 2,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld |
1.1 Lehrbetrieb |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz |
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Team- und Projektarbeit |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit |
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
4.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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4.2 Digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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4.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 3,Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:
5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen |
5.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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Grundmodul
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß des Ausbildungszielen des Grundmodules sind bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:
6. Kompetenzbereich: Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik |
6.1 Installationstechnische Grundlagen |
Die auszubildende Person kann |
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6.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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6.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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6.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
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7. Kompetenzbereich: Installationstechnische Bauteile, Komponenten und Anlagen |
7.1 Sicherheit von installationstechnischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
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7.2 Installationstechnische Bauteile und Komponenten |
Die auszubildende Person kann |
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7.3 Installationstechnische Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
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8. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik |
8.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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Hauptmodul Wasser und Wärme
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Hauptmoduls Wasser und Wärme sind bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmoduls Wasser und Wärme:
9. Kompetenzbereich: Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik |
9.1 Installationstechnische Grundlagen |
Die auszubildende Person kann |
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9.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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9.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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9.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
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10. Kompetenzbereich: Installationstechnische Bauteile, Einrichtungen und Anlagen |
10.1 Sicherheit von installationstechnischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
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10.2 Installationstechnische Bauteile und Komponenten |
Die auszubildende Person kann |
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10.3 Installationstechnische Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
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10.4 Erneuerbare Energien |
Die auszubildende Person kann |
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11. Kompetenzbereich: Automatisierung von installationstechnischen Anlagen |
11.1 Automatisierung |
Die auszubildende Person kann |
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11.2 Gebäudesystemtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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Hauptmodul Lüftung
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Hauptmoduls Lüftung sind bis zum Ende des dritten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmoduls Lüftung:
12. Kompetenzbereich: Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik |
12.1 Installationstechnische Grundlagen |
Die auszubildende Person kann |
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12.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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12.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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12.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
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13. Kompetenzbereich: Installationstechnische Bauteile, Einrichtungen und Anlagen |
13.1 Sicherheit von installationstechnischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
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13.2 Installationstechnische Bauteile und Komponenten |
Die auszubildende Person kann |
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13.3 Installationstechnische Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
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14. Kompetenzbereich: Automatisierung von installationstechnischen Anlagen |
14.1 Automatisierung |
Die auszubildende Person kann |
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14.2 Gebäudesystemtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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Spezialmodul Klima- und Automatisierungstechnik
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Klima- und Automatisierungstechnik sind in Kombination mit dem Hauptmodul Wasser und Wärme bis zum Ende des vierten und in Kombination mit dem Hauptmodul Lüftung bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 2,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Klima- und Automatisierungstechnik:
15. Kompetenzbereich: Klima- und Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 21,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 20 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 10 bis 20 treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.
- Absatz 3,Die Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 10 bis 20 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
- Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- Ziffer einsIn die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, auszubilden.
- Ziffer 2Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, ausgebildet werden oder gemäß Ziffer eins, nicht in die Ausbildung gemäß dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Ziffer 3Gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, absolvierte Ausbildungszeit ist auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.