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BGBl. II Nr. 201/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2026× zu Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung 13 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2023 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 336/2021 · danach: BGBl. II Nr. 201/2026 § 10↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 201/2026 § 10↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Fachgespräch
§ 10.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person und die Schwerpunktausbildung zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 15 Minuten dauern. Es und ist nach 25 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.