BGBl. II Nr. 201/2026
Änderung der Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu), Z 1, Z 2 lit a, lit b; Abs 6 Z 1 bis Z 6; Abs 7 Z 1, Z 3, Z 4; Abs 8 bis Abs 12; Abs 13 (entfallen)
Prüfarbeit
§ 9.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil Prüfungsteil. Sie ist mit einer Note Gesamtnote zu bewerten.
(2) Im praktischen Teil hat die Die zur Prüfung antretende Person nach Angabe hat im Vorfeld der Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben Prüfung des Gegenstandes ein schriftliches Planungskonzept zu bearbeiten entwickeln, das im Rahmen des praktischen Prüfungsteils umzusetzen ist. Mit der Prüfungseinladung erhält die zur Prüfung antretende Person detailliertere Informationen zur Gestaltung des Planungskonzeptes.
(3) Die zur Prüfung antretende Person mit dem Schwerpunkt Allgemeine Konditorei hat auf kann ihr bekannt gegebene eigene Materialien, Maschinen und Geräte verwenden, sofern diese für die zweifelsfreie Bewertung der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen nachzuweisenden Kompetenzen geeignet sind. Anderenfalls kann die Prüfungskommission ihre Verwendung ausschließen.
(4) Weiters hat die zur Prüfung antretende Person ihr bekannt gegebene Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.
(5) Im praktischen Prüfungsteil hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission folgende Kompetenzen unter Beachtung der Schwerpunktausbildung nachzuweisen. Sie hat
1. ein Konzept zur Gestaltung einer Torte für einen vorgegebenen Anlass zu entwickeln und dieses umzusetzen. im Schwerpunkt „Allgemeine Konditorei“
a) die rechtlichen und betrieblichen Gesundheits- und Hygienevorgaben (Betriebshygiene, Produkthygiene, Personalhygiene) anzuwenden,
b) aus Rezepten relevante Informationen zu ermitteln und sie anwendungsbezogen abzuändern,
c) Konditoreiwaren oder -erzeugnisse herzustellen,
d) Konditoreiwaren auszufertigen und dabei branchenspezifische Arbeitsschritte durchzuführen,
e) Konfiserieprodukte, Schokoladeerzeugnisse oder Zuckerwaren herzustellen,
f) essbare Dekore aus unterschiedlichen Materialen herzustellen oder verschiedene Verzierungs-techniken anzuwenden,
g) anlassbezogenen Waren, insbesondere Torten, Dekorelemente oder Schaustücke für spezielle Anlässe (mit Dekor) aus unterschiedlichen Materialien herzustellen, insbesondere Geburtstags- und Motivtorten oder mehrstöckige Hochzeitstorten,
h) Glasuren oder Überzugsmassen herzustellen und zu verarbeiten,
i) an den erzeugten Endprodukten eine Qualitätskontrolle durchzuführen und diese fachgerecht zu dokumentieren,
j) hergestellte Waren fachgerecht zu präsentieren;
2. Petit Fours oder Stückdesserts in verschiedenen Ausführungen herzustellen, zu dekorieren und auszufertigen. im Schwerpunkt „Patisserie“
a) die rechtlichen und betrieblichen Gesundheits- und Hygienevorgaben (4Betriebshygiene, Produkthygiene, Personalhygiene) Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen. anzuwenden,
c) Konditoreiwaren oder -erzeugnisse herzustellen,
d) Konditoreiwaren auszufertigen und dabei branchenspezifische Arbeitsschritte durchzuführen,
e) Konfiserieprodukte, Schokoladeerzeugnisse oder Zuckerwaren herzustellen,
f) essbare Dekore aus unterschiedlichen Materialen herzustellen oder verschiedene Verzierungs-techniken anzuwenden,
g) Tellerdesserts aus unterschiedlichen Komponenten zusammenzustellen und anzurichten,
h) kleine kalte und warme Speisen herzustellen und anzurichten,
i) Süßspeisen bzw. Mehlspeisen herzustellen und anzurichten,
j) an den erzeugten Endprodukten eine Qualitätskontrolle durchzuführen und diese fachgerecht zu dokumentieren,
k) hergestellte Waren fachgerecht zu präsentieren.
(6) Zum Nachweis der in Abs. 5 Z 1 genannten Kompetenzen sind nachstehende Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Die zur Prüfung antretende Person hat
1. aus Rezepten relevante Informationen zu ermitteln eine Aufschnitttorte einzusetzen und sie anwendungsbezogen abzuändern zu dekorieren,
2. Konditoreiwaren unter Verwendung verschiedener, selbst erzeugter Halbfabrikate wie Teige, Massen, Füllcremen, Füllungen, Glasuren und Überzugsmassen sowie verschiedener, selbst her- gestellter essbarer Dekore aus unterschiedlichen Materialen, Petits Fours oder Stückdesserts in verschiedenen Ausführungen herzustellen. Bei der Ausgestaltung sind zumindest vier der nachfolgenden Techniken nachzuweisen: Ausstechen, Glasieren, Eindecken, Belegen, Spritzen, Tunken, Sprühen, Färben, Bemalen, Verzieren, Modellieren, Doublieren, Dressieren und Formen,
3. Konditoreiwaren zu verkosten Pralinen fertigzustellen,
4. an den erzeugten Endprodukten eine Qualitätskontrolle durchzuführen und diese fachgerecht zu dokumentieren. Teegebäck herzustellen,
(7) Zum Nachweis der in Abs. 5 Z 2 genannten Kompetenzen sind nachstehend Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Die zur Prüfung antretende Person hat
1. zu einem vorgegebenen Menü ein passendes Tellerdessert aus drei mehreren Komponenten zusammenzustellen, herzustellen und anzurichten herzustellen,
2. eine Aufschnitttorte zu erzeugen,
3. Speisen der kleinen kalten oder warmen Küche (zB Canapés) herzustellen und anzurichten,
4. Petit Petits Fours oder Stückdesserts in verschiedenen Ausführungen herzustellen, zu dekorieren, auszufertigen und anzurichten.
(8) Für die Bewertung des praktischen Teils Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend.:
1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
… 4 unveränderte Absätze
2. fachlich richtiger Umgang mit den Rohstoffen, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
3. fachgerechte Umsetzung (zB ansprechende Schnittbilder),
4. Geschmack und Aussehen,
5. rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
6. Hygiene und Sauberkeit.
(9) Für die Bewertung des mündlichen Teils Die Aufgaben im praktischen Prüfungsteil sind folgende Kriterien maßgebend von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(10) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und umfasst, ausgehend vom praktischen Prüfungsteil, eine Präsentation der hergestellten Konditorei- bzw. Patisseriewaren und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission.
(11) Für die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Präsentation der Waren (zB optischer Gesamteindruck, verkaufsfertiges Arrangieren und Zusammenstellen),
2. professionelles Präsentationsverhalten.
(12) Die Der mündliche Prüfungsteil soll in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person kann die ihr bekannt gegebenen eigenen Materialien, Maschinen zehn Minuten dauern und Geräte verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen ist nach 15 Minuten zu beenden.
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