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BGBl. II Nr. 202/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Präparation-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Präparation-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 202/2026 § 11↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.