BGBl. II Nr. 217/2026
Änderungen durch diese Kundmachung
Eingeschränktes Gewerbe, Nebentätigkeit, Nebengewerbe
Paragraph 5,
Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zu Paragraph 7, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, eingeschränkten Umfang, in Nebentätigkeit oder als Nebengewerbe ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nachgewiesen.