Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.
BGBl. II Nr. 217/2026
Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent sowie in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung 2026 (Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
3. Abschnitt
Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten
Fachliche Qualifikationserfordernisse
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird auch durch den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit als Betriebsleiter oder Unselbstständiger im Gewerbe Versicherungsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994) in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erbracht, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit den Abschluss eines fachlich einschlägigen
- Ziffer einsStudiums gemäß
- Litera aParagraph 54, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, oder
- Litera bParagraph 8, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- Ziffer 2Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 3, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- Ziffer 3Universitätslehrganges oder
- Ziffer 4Lehrganges universitären Charakters
Sub-Litera, i, m Mindestausmaß von 60 ECTS nachweist.
- Absatz 3,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen
- Ziffer einsGrundlagen der Rechtswissenschaften,
- Ziffer 2Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
- Ziffer 3Versicherungsvertragsrecht,
- Ziffer 4Versicherungsaufsichtsrecht,
- Ziffer 5Versicherungsvermittlerrecht und
- Ziffer 6Spartenkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen)
im Mindestausmaß von insgesamt 30 ECTS beinhaltet. - Absatz 4,Die fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, hat unbeschadet Paragraph 2, Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Spartenkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.