BGBl. II Nr. 217/2026
Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent sowie in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung 2026 (Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Eingeschränktes Gewerbe, Nebentätigkeit, Nebengewerbe
Paragraph 7,
Wenn das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang, als Nebentätigkeit oder als Nebengewerbe ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt.