BGBl. II Nr. 22/2026
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aneu
Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen
Paragraph 5 a,
Der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.