Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
BGBl. II Nr. 223/2026
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2015,, außer Kraft.