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BGBl. II Nr. 223/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachung BGBl. II Nr. 223/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2026 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2015,, außer Kraft.