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BGBl. II Nr. 224/2026

kundgemacht 30.07.2026 RIS↗
7. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (7. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2026× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 236 § 0↗RIS↗
§ 36geändert
in Kraft 01.06.2026 – 31.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 381/2024 · danach: BGBl. II Nr. 224/2026 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 224/2026 § 36↗RIS↗
Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung
§ 36.
Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung in einem Sonderfach nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.