Absatz eins,Sind öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn gemäß Paragraph 28, EisbG vorübergehend oder dauernd eingestellt und ist sichergestellt, dass im Bereich der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen keine Fahrten stattfinden, sind die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen von der Entscheidung über ihre erforderliche Art der Sicherung gemäß Paragraph 102, Absatz eins bis 3, Paragraph 103 und Paragraph 103 a, Absatz eins, ausgenommen.
BGBl. II Nr. 235/2026
Änderung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106aneu
Paragraph 106 a,
- Absatz 2,Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Absatz eins, angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat die Behörde die Überprüfungen der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 103 und Paragraph 103 a, Absatz eins, nachzuholen.
- Absatz 3,Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Absatz eins, angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat das Eisenbahnunternehmen die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
- Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für nicht-öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, die gemäß Paragraph 19 b, EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellt wurden.