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BGBl. II Nr. 241/2026

kundgemacht 11.08.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 241/2026 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß Anlage A vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist ab der 24. bis spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.