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BGBl. II Nr. 242/2026

kundgemacht 12.08.2026 RIS↗
Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 242/2026 § 2↗RIS↗

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Der zwischen der Berufsvereinigung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber privater Bildungseinrichtungen (BABE) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene

Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen (Stand 1. Mai 2026),

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 328 aus 2026, hinterlegt und am 20. Juli 2026 auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraphen eins, und 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 4, Absatz 7
    • Strichaufzählung
      Paragraph 17 a
    • Strichaufzählung
      Paragraph 31
    • Strichaufzählung
      Paragraph 32
    • Strichaufzählung
      Paragraph 34, mit Ausnahme des vorletzten Absatzes
  2. Ziffer 3
    Soweit im angeführten Kollektivvertrag auf dessen Inkrafttreten mit 1. Mai 2026 abgestellt wird, wird diese Bezugnahme durch eine Bezugnahme auf das Inkrafttreten der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) ersetzt.