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BGBl. II Nr. 242/2026

kundgemacht 12.08.2026 RIS↗
Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 242/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 242/2026 § 3↗RIS↗

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2026 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.