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BGBl. II Nr. 243/2026

kundgemacht 12.08.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. II Nr. 243/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 13.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 243/2026 § 3↗RIS↗

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 3,

Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.