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BGBl. II Nr. 247/2026

kundgemacht 18.08.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWKMS
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Frauenförderungsplan BMWKMS)
Kundmachung BGBl. II Nr. 247/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWKMS neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 19.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2026 § 3↗RIS↗

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
  3. Absatz 3,Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, wie unter anderem Betreuungspflichten, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen. Bei der Festlegung der Dienstpflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine diskriminierenden Aufgabenzuweisungen erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung und aller funktional zuständigen Abteilungen haben die zu ergreifenden Maßnahmen mit zu tragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen.
  5. Absatz 5,Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplans ist auf die Gleichbehandlung aller Frauen ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne des Paragraph 13, B-GlBG oder einer Behinderung im Sinne des Paragraph 7 b, BEinstG zu achten.