BGBl. II Nr. 258/2026
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2026
Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2026 – BSZ 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2025, mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.