Namen,
BGBl. II Nr. 26/2026
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10bneu
Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
Paragraph 10 b,
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Geburtsdatum,
- Ziffer 3Staatsbürgerschaft,
- Ziffer 4die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,
- Ziffer 5Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,
- Ziffer 6Erst- und Alltagssprache(n),
- Ziffer 7Sonderpädagogischer Förderbedarf,
- Ziffer 8Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,
- Ziffer 9Außerordentlicher Status,
- Ziffer 10Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
- Ziffer 11Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
- Ziffer 12Schulstufe,
- Ziffer 13Gegenstände,
- Ziffer 14Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und
- Ziffer 15Transportbedarf.
Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß Paragraph 12, Absatz 10, SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.