BGBl. II Nr. 26/2026
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1
Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
§ 20.
(1) Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil II zu den in § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, teilgenommen haben.
(2) Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
Schlagworte