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BGBl. II Nr. 26/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2026× zu BilDokV 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) 322 § 0↗RIS↗
§ 3geändertZ 5, Z 6 (neu)
in Kraft 09.09.2023 – 18.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 262/2023 · danach: BGBl. II Nr. 26/2026 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 26/2026 § 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
2. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
3. unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;
3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;
4. unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
5. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.;
6. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.
Schlagworte
Prüfungskandidat, Bildungsteilnehmer