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BGBl. II Nr. 26/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Bildung sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2026× zu BilDokV 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 (BilDokV 2021) 322 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 Schlussteil, Z 5 (neu)
in Kraft 01.09.2021 – 18.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 401/2021 · danach: BGBl. II Nr. 26/2026 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 26/2026 § 5↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 5.
(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil I zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
1. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
2. hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;
3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie,
4. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres. sowie
5. hinsichtlich der bei der Teilnahme an der Sommerschule verarbeiteten Daten gemäß Anlage 1 Teil III spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Sommerschule.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.