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BGBl. II Nr. 263/2026

kundgemacht 02.09.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWET
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWET neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 4↗RIS↗

Verantwortung der Führungskräfte bei Gleichstellungsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Führungskräfte übernehmen durch eine aktive Mitgestaltung der Umsetzung, insbesondere durch Erarbeitung und Kommunikation frauenfördernder Maßnahmen eine Vorbildfunktion.
  2. Absatz 2,Die Führungskräfte sind für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch verpflichtende begleitende Maßnahmen (z. B. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) verantwortlich.
  3. Absatz 3,Führungskräfte haben Frauen bei der Gestaltung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen. In den Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen sowie beim Eintritt neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes des Ressorts hinzuweisen.