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BGBl. II Nr. 263/2026

kundgemacht 02.09.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWET
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWET neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 5↗RIS↗

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist nach Abschluss des Verfahrens gem. den Paragraphen 9, f PVG der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil der Mitglieder hinzuwirken.