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BGBl. II Nr. 266/2026

kundgemacht 03.09.2026 RIS↗
Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 266/2026× zu FMA-KVO 2016×

Änderungen durch diese Kundmachung

FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) 3 § 0↗RIS↗
§ 17ageändert
in Kraft 30.09.2025 – 29.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 201/2025 · danach: BGBl. II Nr. 266/2026 § 17a↗RIS↗
in Kraft ab 30.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 266/2026 § 17a↗RIS↗
Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
§ 17a.
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf alle abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen entfallenden Gesamtanforderungen für K-Faktoren gemäß Art. 15 IFR zu ermitteln, wobei die zum Bilanzstichtag der jeweiligen Kostenpflichtigen im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr gemeldeten Gesamtanforderungen für K-Faktoren als Referenzdaten heranzuziehen sind.