Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anlage personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
BGBl. II Nr. 284/2026
ImmoInvF-Risikohinweisverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestinhalte für den Risikohinweis in Prospekten über Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und Immobilienfonds – ImmoInvF-Risikohinweisverordnung (ImmoInvF-RHV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Schlussbestimmungen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, anzuwenden.
- Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Der kursiv hervorgehobene Mindestinhalt gemäß Ziffer 4, zweiter Satz der Anlage in der Fassung der Stammfassung, der im Prospekt nicht drucktechnisch hervorgehoben werden muss, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Risikohinweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 596 aus 2003,, tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.