Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen

1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
    1. Ziffer eins
      schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
    2. Ziffer 2
      lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
  3. Absatz 3,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
  4. Absatz 4,Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbietern nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Schwangeren,
    4. Ziffer 4
      Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
    5. Ziffer 5
      der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
    6. Ziffer 6
      der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
    7. Ziffer 7
      dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
    8. Ziffer 8
      der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
  5. Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.