Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
BGBl. II Nr. 29/2026
BMWKMS-GAVO 2026
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMWKMS-GAVO 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
- Absatz 3,Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst:
- Ziffer einsdie Zentralleitung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport gemäß Geschäftseinteilung,
- Ziffer 2das Bundesdenkmalamt,
- Ziffer 3die Hofmusikkapelle,
- Ziffer 4das Fernmeldebüro und
- Ziffer 5Bedienstete, die als lebende Subventionen in Museen eingesetzt sind