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BGBl. II Nr. 29/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗
BMWKMS-GAVO 2026
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMWKMS-GAVO 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 29/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMWKMS-GAVO 2026 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 29/2026 § 10↗RIS↗

Praktische Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von vier Wochen auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)

    Sub-Litera, z, u erfolgen.

  2. Absatz 2,Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A 2, v1 oder v2 hat eine praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes kann in besonders begründeten Fällen außerhalb des Dienstortes erfolgen, wenn das Tätigkeitsfeld in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht und wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung hat im Vorhinein durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.