Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 290/2026

kundgemacht 01.10.2026 RIS↗
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2026× zu NISV 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 02.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2026 § 2↗RIS↗

2. Abschnitt
Risikomanagementmaßnahmen

Anforderungen an Risikomanagementmaßnahmen

Paragraph 2,

Die näheren Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 2, samt Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Präzisierung der Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter als erheblich gilt, ABl. Nr. L 2024/2690 vom 18.10.2024, sind auch auf die nicht von dieser Durchführungsverordnung umfassten in den Anlagen 1 und 2 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, gelisteten Arten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen anwendbar.