technologische Risiken,
BGBl. II Nr. 290/2026
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Risikokategorien
Paragraph 3,
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben sich im Zuge ihrer Risikoanalyse zumindest an folgenden Risikokategorien zu orientieren und bei ihrem Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2menschliche Risiken,
- Ziffer 3Risiken in der IKT-Lieferkette,
- Ziffer 4standortbezogene Risiken für Netz- und Informationssysteme.