Absatz eins,Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß Paragraph 101, Absatz 3, UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn
- Ziffer einsdie auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek ist,
- Ziffer 2das Arbeitsverhältnis der auszubildenden Person unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen ist und
- Ziffer 3die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den Paragraphen 2, oder 3 besucht.