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BGBl. II Nr. 291/2026

kundgemacht 02.10.2026 RIS↗
Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung – UBPAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 291/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung (UBPAV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 03.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 291/2026 § 4↗RIS↗

Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß Paragraph 101, Absatz 3, UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn
    1. Ziffer eins
      die auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek ist,
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsverhältnis der auszubildenden Person unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen ist und
    3. Ziffer 3
      die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den Paragraphen 2, oder 3 besucht.
  2. Absatz 2,Für den Universitätslehrgang gemäß Paragraph 2, wird pro Person ein Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag in Höhe von 3 600 Euro gewährt; für den Basislehrgang gemäß Paragraph 3, beträgt dieser Zuschuss 1 950 Euro.
  3. Absatz 3,Die Universitäten haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres bekannt zu geben, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang gemäß Paragraph 2, bzw. Basislehrgang gemäß Paragraph 3, entsendet werden sollen. Die Festlegung der Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.