Absatz eins,Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
BGBl. II Nr. 293/2026
Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung erklärt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Inhalt der Satzung
Paragraph 2,
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026,
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter der Registerzahl KV 376 aus 2026, hinterlegt und am 4. August 2026 auf der Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
- Absatz 2,Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in Paragraph eins, Litera a, angeführten Fachbereiche beziehen.
- Absatz 3,Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:
- StrichaufzählungParagraph eins,,
- StrichaufzählungParagraph 2,,
- StrichaufzählungParagraph 38 b,,
- StrichaufzählungParagraph 47,,
- StrichaufzählungBeilage B: Paragraph eins, zweiter Absatz.
- Absatz 4,Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in Paragraph eins, Litera a, angeführten Fachbereiche beziehen.
- Absatz 5,Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:
- StrichaufzählungAnhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
- StrichaufzählungAnhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5,
- StrichaufzählungAnhang für das Bundesland Tirol: Teil A Pkt. 14., 15.3. und 18., sowie Teil B Pkt. 6. und 7.6.