BGBl. II Nr. 293/2026
Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung erklärt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. September 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.