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BGBl. II Nr. 298/2026

kundgemacht 12.10.2026 RIS↗
Änderung des Lehrlingseinkommens für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 298/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 298/2026 § 3↗RIS↗

Urlaubszuschuss

Paragraph 3,

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.