Absatz 3 b,Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Absatz 2 und 3 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Absatz 3 a, genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Absatz 3 a, festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.
Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 1.1.2027 in Kraft)